OLG Celle - Urteil vom 12.05.2005
14 U 231/04
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 ; StVG § 9 ; StVG § 11 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 677
MDR 2005, 1345
OLGReport-Celle 2005, 390
ZGS 2005, 278
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 41/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg benutzenden Radfahrers mit einem Schulbus

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 14 U 231/04

DRsp Nr. 2005/9081

Haftungsverteilung bei Kollision eines den Radweg benutzenden Radfahrers mit einem Schulbus

»1. Die Definition der "höheren Gewalt" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG n. F. entspricht derjenigen, die die Rechtsprechung - bezogen auf diesen auch in anderen Vorschriften des deutschen Rechts verwendeten Begriff - entwickelt hat.2. Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar.«3. Den Radfahrer trifft jedoch ein Mitverschulden, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Omnibusses gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 254 ; StVG § 7 Abs. 1, 2 ; StVG § 9 ; StVG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht materiellen und immateriellen Schadensersatz für schon entstandenen und in der Zukunft entstehenden Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls seiner Ehefrau, Frau I. A., vom 19. Februar 2003.