OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.06.2005
I-1 U 237/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.11.2004

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit einem zu schnell fahrenden PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen I-1 U 237/04

DRsp Nr. 2009/11397

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit einem zu schnell fahrenden PKW

1. Ein Fußgänger handelt schuldhaft, aber nicht grob fahrlässig, wenn er unter Nichtbeachtung des PKW-Verkehrs die Fahrbahn überquert, um zu einer Bushaltestelle zu gelangen. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwas mehr als 20 Km/h überschreitenden Pkw, so ist eine Haftungsverteilung von 40:60 zulasten des Fußgängers angemessen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. September 2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40% der ihm infolge des Unfalls vom 26. März 2001 auf der XXX Straße in W. entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.