OLG Hamm - Urteil vom 13.05.2009
13 U 106/08
Normen:
StVO § 7 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1624
NZV 2010, 79
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Spur auf der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 13 U 106/08

DRsp Nr. 2009/26917

Haftungsverteilung bei Kollision eines die Spur auf der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug

Kommt es unmittelbar im Anschluss an einen Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für das Verkehrswidrige Verhalten des Spurwechslers. Demgegenüber treten die Betriebsgefahr etwaige erhöhende Umstände (hier: verspätete Bremsreaktion, unangepasste Geschwindigkeit) zurück, wenn sie nicht ausreichend dargelegt oder bewiesen werden.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Mai 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn die Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG führt, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dazu, dass der Kläger den Schaden an seinem Pkw, der bei dem Unfall vom 09.02.2007 eingetreten ist, in vollem Umfang selbst zu tragen hat.