KG - Urteil vom 04.03.1996
12 U 1032/95
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 § 10 § 42 Abs. 6 Nr. 1c ;
Fundstellen:
DRsp II(286)281b-c
NZV 1996, 365
SP 1996, 408
VerkMitt 1996, 82

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

KG, Urteil vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 12 U 1032/95

DRsp Nr. 1997/1602

Haftungsverteilung bei Kollision eines durch eine Lücke aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

»1. Auch für einen Kradfahrer ist das Überholen unzulässig, wenn ihm während des Überholvorgangs kein voller Fahrstreifen zur Verfügung steht.2. Die sogenannte Lückenfallrechtsprechung gilt nicht bei Annäherung an eine vor einer Grundstücksausfahrt freigelassene Lücke.« Der sich im Geradeausverkehr befindliche, links überholende Verkehrsteilnehmer muss nicht mit Querverkehr aus einer Grundstücksausfahrt rechnen, wenn er an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbeifährt, die vor der Grundstücksausfahrt eine Lücke für den Ausfahrenden freigelassen hat.3. Der Grundstücksausfahrer muss mit Überholverkehr unter Mitbenutzung der Gegenfahrbahn rechnen. Kann er den bevorrechtigten Verkehr nicht einsehen, darf er sich allenfalls vorsichtig in die Fahrbahn hineintasten (§ 8 Abs. 2 S. 3 StVO). Vortasten bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten.4. Kommt es zu einer Kollision mit einem den Querverkehr überholenden Motorrad, so ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des ausfahrenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 § 10 § 42 Abs. 6 Nr. 1c ;

Hinweise: