OLG Köln - Urteil vom 10.08.1994
11 U 69/94
Normen:
BGB § 254 ; StVG § 7 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 69
SP 1995, 128
VRS 89, 93

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Haltestelle anfahrenden Schulbusses mit einem vor dem Bus herlaufenden Schüler

OLG Köln, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 11 U 69/94

DRsp Nr. 1995/4875

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Haltestelle anfahrenden Schulbusses mit einem vor dem Bus herlaufenden Schüler

»1. Schulbusse, die eine dafür vorgesehene Haltestelle anfahren, müssen in der Regel auf Schrittgeschwindigkeit abbremsen. Ein Hupsignal ist geboten, wenn ausreichende Hinweise dafür bestehen, daß eine Situation unmittelbar in eine konkrete Gefahr für einzelne Verkehrsteilnehmer münden könnte. Ein Busfahrer ist grundsätzlich verpflichtet, möglichst dicht an den Bordstein heranzufahren, um die Sicherheit der aus- und einsteigenden Fahrgäste nicht zu gefährden.Ein von diesen Regelanforderungen abweichendes Anfahren der Haltestelle ist aus triftigem Grund durchaus zulässig, wenn der Fahrer die Fahrgäste auf den größeren Abstand zum Bürgersteig hinweist.