Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.10.2009 verkündete Urteil
der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht der ihr vom Landgericht (lediglich) zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 1.770,94 Euro nebst Zinsen und anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu.
1.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|