OLG Brandenburg - Urteil vom 10.06.2010
12 U 3/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 38 Abs. 2; StVO § 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Unfallstelle passierenden Pkw mit einem den Verkehr regelnden Polizeibeamten

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 3/09

DRsp Nr. 2010/10377

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Unfallstelle passierenden Pkw mit einem den Verkehr regelnden Polizeibeamten

Fährt ein Pkw, der eine Unfallstelle passiert, einen den Verkehr regelnden Polizeibeamten an, so trifft diesen bei eindeutiger und rechtzeitiger Erkennbarkeit der Gefahrenstelle kein Mitverschulden.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2008 verkündete Schlussurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgericht Cottbus, Az.: 3 O 238/05, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 170.218,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92.844,39 € seit dem 10. Mai 2005, aus 8.316,00 € ab dem 7. Juli 2005, aus 44.631,41 € seit dem 22. Februar 2006, aus 14.011,00 € ab dem 19. Dezember 2007, aus 2.735,00 € ab dem 31. März 2009 und aus 7.680,22 € ab dem 11. August 2009 zu zahlen.