OLG Celle - Urteil vom 07.06.2023
14 U 146/22
Normen:
HaftPflG § 1; StVG § 12; StVG § 17; BGB § 823; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 4; StVO § 19 Abs. 3; ZPO § 529;
Fundstellen:
WKRS 2023, 22715
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 07.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 281/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzugs mit einem Lkw an einem Bahnübergang

OLG Celle, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 14 U 146/22

DRsp Nr. 2023/8486

Haftungsverteilung bei Kollision eines Eisenbahnzugs mit einem Lkw an einem Bahnübergang

1. Nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisbereichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, darf in den Gleisbereich eines Bahnübergangs einfahren; dies gilt auch bei Sichtbehinderungen und Kenntnis von der Schaltung der Bahnübergangssicherungsanlage. 2. Eisenbahn- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen bilden grundsätzlich eine Haftungs- und Zurechnungseinheit (Senat, Urteil vom 10. Mai 2023 - 14 U 36/20). 3. Bei einem Bahnübergangsunfall kommt ein dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnendes Organisationsverschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das sich im Unfallgeschehen ausgewirkt hat, in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die vorhandene Signalsicherung von vornherein als Sicherung ungeeignet war und die Verantwortlichen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens dies hätten erkennen müssen (hier verneint). 4. Eine Eigenschaft der Bahnübergangssicherungsanlage kann betriebsgefahrerhöhend zu Lasten des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu berücksichtigen sein. 5. § 12 StVG findet im Rahmen einer verschuldensabhängigen Haftung keine Anwendung (Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 - 14 U 56/06).

4. Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zulasten des die Bahngleise überquerenden Lkw.