OLG München - Urteil vom 09.10.2009
10 U 2965/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 7; StVO § 18 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs auf der rechten Spur der Autobahn mit einem einfädelnden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 10 U 2965/09

DRsp Nr. 2010/15278

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs auf der rechten Spur der Autobahn mit einem einfädelnden Fahrzeug

Wer als Vorfahrtsberechtigter auf der Autobahn auf ein einfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer den Vorfahrtsberechtigten erkennen konnte, reaktionslos und zudem mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auffährt, haftet für den Auffahrunfall überwiegend. Bei reaktionslosem Auffahren des Vorfahrtsberechtigten erscheint eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu seinen Lasten angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; StVO § 7; StVO § 18 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;