Auf die Berufung der Beklagten vom 17.02.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.01.2016 (Az.:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.095,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015 zu bezahlen.
II.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
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