OLG München - Endurteil vom 07.10.2016
10 U 726/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 728/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts über die Gegenfahrbahn in einen Feldweg einbiegenden LKW

OLG München, Endurteil vom 07.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 726/16

DRsp Nr. 2016/18529

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem rückwärts über die Gegenfahrbahn in einen Feldweg einbiegenden LKW

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts über die Gegenfahrbahn hinweg in einen Feldweg einbiegenden LKW mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn das Fahrzeug des fließenden Verkehrs den die Fahrbahn blockierenden LKW zeitig erkennen konnte.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 17.02.2016 wird das Endurteil des LG Landshut vom 14.01.2016 (Az.: 82 O 728/15) abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.095,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015 sowie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2015 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. ;