Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten
AG Hildesheim, vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 18 C 529/00
DRsp Nr. 2008/13745
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten
Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, so trifft das fahrende Fahrzeug die alleinige Haftung, wenn das abgestellte Fahrzeug zwar im Halte- bzw. Parkverbot stand, es aber andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert und für jeden anderen ohne weiteres erkennbar war.