OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2015
9 U 4/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 83/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem von einer Haltestelle anfahrenden Bus

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 9 U 4/14

DRsp Nr. 2016/4171

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem von einer Haltestelle anfahrenden Bus

Kommt es zu einer Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem auf der linken Fahrspur herannahenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so muss sich dieses zumindest die Betriebsgefahr mit einer Mithaftungsquote von 25% anrechnen lassen, wenn angesichts der konkreten Verkehrssituation mit einem solchen Fahrverhalten des Busfahrers zu rechnen war und es sich somit aus Sicht des von hinten herannahenden Fahrzeugs nicht um ein unabwendbares Ereignis handelte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.12.2013 eingelegten Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 9.854,37 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 Bezug genommen.