OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2019
12 U 133/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4; StVO § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 289/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer unaufmerksam die Straße betretenden 15 Jahre alten Fußgängerin

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 12 U 133/18

DRsp Nr. 2019/3805

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer unaufmerksam die Straße betretenden 15 Jahre alten Fußgängerin

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer 15 Jahre alten Fußgängerin, die entgegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betritt, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, weil sie durch ihr Mobiltelefon abgelenkt ist, so haften wegen des weit überwiegenden Verschuldens der Fußgängerin Fahrer und Halter des Fahrzeugs nicht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 31 O 289/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe: