Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Berufungsklägerin möglicherweise gem. § 522 Abs. 1 ZPO bereits als unzulässig zu verwerfen, im Falle ihrer Zulässigkeit sie dann jedoch jedenfalls gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|