OLG Brandenburg - Urteil vom 03.01.2019
12 U 133/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4; StVO § 25 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 289/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer unaufmerksam die Straße betretenden 15 Jahre alten Fußgängerin

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 133/18

DRsp Nr. 2019/3806

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer unaufmerksam die Straße betretenden 15 Jahre alten Fußgängerin

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer 15 Jahre alten Fußgängerin, die entgegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betritt, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten, weil sie durch ihr Mobiltelefon abgelenkt ist, so haften wegen des weit überwiegenden Verschuldens der Fußgängerin Fahrer und Halter des Fahrzeugs nicht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Berufungsklägerin möglicherweise gem. § 522 Abs. 1 ZPO bereits als unzulässig zu verwerfen, im Falle ihrer Zulässigkeit sie dann jedoch jedenfalls gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. gegebenenfalls auch Rücknahme der Berufung mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 4; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe:

I.