KG - Urteil vom 24.11.2005
12 U 151/04
Normen:
BGB § 398 § 839 § 1006 ; GG Art. 34 ; PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 14 ; ZPO § 286 § 416 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 149
KGReport 2006, 215
MDR 2006, 628
NZV 2006, 258
VRS 110, 98
VersR 2007, 373
zfs 2006, 200
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 564/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden linken Fahrzeugtür eines PKW

KG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 151/04

DRsp Nr. 2006/8262

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit der sich öffnenden linken Fahrzeugtür eines PKW

»Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will (§ 14 StVO), muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt. Kommt es infolge Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht beim öffnen der Fahrertür zur Kollision mit einem sich von hinten nähernden Fahrzeug, welches zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen zu geringen Seitenabstand (30 cm oder weniger) eingehalten hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.«

Normenkette:

BGB § 398 § 839 § 1006 ; GG Art. 34 ; PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 14 ; ZPO § 286 § 416 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB i. V. mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVG in Höhe von 50 % des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 13. Februar 2003 entstandenen Schadens zu.