Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2009, Az. 12 O 113/08, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.381,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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