OLG Brandenburg - Urteil vom 13.07.2010
2 U 13/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2011, 26
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 133/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 2 U 13/09

DRsp Nr. 2010/12448

Haftungsverteilung bei Kollision eines Feuerwehrfahrzeugs im Einsatz mit einem anderen Fahrzeug auf einer Kreuzung

1. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. §§ 35, 38 Abs. 1 StVO erlaubt es dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs zwar, trotz roter Ampel in eine Kreuzung einzufahren. Jedoch ist dabei Rücksicht auf die sonstigen, vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer zu nehmen. 2. Im Hinblick auf die Betriebsgefahr des bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahrenden Einsatzfahrzeugs ist bei einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2009, Az. 12 O 113/08, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.381,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 38 Abs. 1;

Gründe: