KG - Urteil vom 08.03.1984
12 U 2931/83
Normen:
StVO § 3 Abs. 1, 2a ;
Fundstellen:
VerkMitt 1984, 94

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem Radfahrer auf einem Radweg

KG, Urteil vom 08.03.1984 - Aktenzeichen 12 U 2931/83

DRsp Nr. 1994/7884

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fußgängers mit einem Radfahrer auf einem Radweg

1. Ein Fußgänger darf einen Radweg erst betreten, wenn er davon überzeugt sein kann, dass er keinen Radfahrer gefährdet oder in der Weiterfahrt behindert.2. Hält ein Radfahrer auf einem Radweg eine Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h ein, so ist dies überhöht, wenn seine Sicht zur Fahrbahn hin durch parkende Autos beschränkt ist.3. Kommt es zu einer Kollision mit einer den Radweg überquerenden Fußgängerin, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Radfahrers angemessen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1, 2a ;
Fundstellen
VerkMitt 1984, 94