OLG Hamm - Urteil vom 30.04.1996
27 U 2/96
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 18.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 0 183/95

Haftungsverteilung bei Kollision eines hinter einem Lkw auf der Autobahn von der Normal- auf die Überholspur ausscherenden Fahrzeugs mit auf der Überholspur liegengebliebenen Fahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 27 U 2/96

DRsp Nr. 2023/6332

Haftungsverteilung bei Kollision eines hinter einem Lkw auf der Autobahn von der Normal- auf die Überholspur ausscherenden Fahrzeugs mit auf der Überholspur liegengebliebenen Fahrzeugen

Schert ein dicht hinter einem Lkw auf der Normalspur der Bundesautobahn fahrender Pkw unter starker Beschleunigung nach links auf die Überholspur aus und prallt dort auf im Zuge eines Auffahrunfalls liegengebliebene Fahrzeuge, so trägt er seinen Schaden allein.

Tenor

Die· Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 1995 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1;

Tatbestand