OLG Hamm - Urteil vom 14.08.1996
3 U 150/95
Normen:
BGB § 823 § 254 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
VRS 93, 253
r+s 1997, 193

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 3 U 150/95

DRsp Nr. 1998/1393

Haftungsverteilung bei Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem mit weit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Radfahrers mit einem von links innerorts mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h herannahenden PKW, so trifft den PKW-Fahrer das alleinige Verschulden an dem Unfall. Dass in der Vorfahrtverletzung liegende Verschulden des Radfahrers tritt völlig hinter das in der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung liegende Verschulden des PKW-Fahrers zurück.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ; StVG § 17 ;
Fundstellen
VRS 93, 253
r+s 1997, 193