OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2019
12 U 42/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4; StVO § 5 Abs. 4a; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 8; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 75/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einem Stau fahrenden Fahrzeugs mit einem den Stau rechts umfahrendenZeitlicher Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 42/18

DRsp Nr. 2019/1831

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einem Stau fahrenden Fahrzeugs mit einem den Stau rechts umfahrenden Zeitlicher Umfang des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung

1. Kommt es zu einer Kollision eines einen Stau rechts auf dem Gehweg umfahrenden Fahrzeugs mit einem in dem Stau befindlichen Fahrzeug, so trägt das den Stau umfahrende Fahrzeug die alleinige Haftung. 2. Grundsätzlich kann bei einer Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung nur für die übliche vom Sachverständigen veranschlagte Lieferzeit für ein vergleichbares Fahrzeug beansprucht werden. Jedoch ist dem Geschädigten ein angemessener Prüfungs- und Überlegungszeitraum zuzubilligen. Dabei kann es ihm nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB vorgeworfen werden, wenn er zunächst dem Schädiger bzw. dessen Versicherer eine Frist zur Regulierung setzt und den Ablauf dieser Frist abwartet, um zu erfahren, ob seitens des Versicherers Einwände gegen die Regulierung erhoben werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 75/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 735 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2016 zu zahlen.