OLG Hamm - Urteil vom 05.10.2009
6 U 94/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.03.2009

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit angehängtem Pferdetransporter und einem entgegenkommenden, mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Motorrad

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 6 U 94/09

DRsp Nr. 2010/1943

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Pkw mit angehängtem Pferdetransporter und einem entgegenkommenden, mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Motorrad

Kollidiert ein nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegender Pkw mit angehängtem Pferdetransporter mit einem entgegenkommenden, unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 8 km/h geführten Motorrad, so ist jedenfalls dann eine Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des Motorradfahrers angemessen, wenn die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermieden werden können und den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – das am 26.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.190,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 70 % die Beklagten und zu 30 % die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 3 Abs. 1;