SchlHOLG vom 24.08.1994
9 U 11/94
Normen:
BGB § 249 § 252 ; StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1996, 322
VersR 1996, 866

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem überholenden Fahrzeug; Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

SchlHOLG, vom 24.08.1994 - Aktenzeichen 9 U 11/94

DRsp Nr. 1996/29846

Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Traktors mit einem überholenden Fahrzeug; Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Traktor und einem überholenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt, wenn der Traktor zwar den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, aber seine Rückschaupflicht verletzt hat und der PKW-Fahrer trotz des linken Fahrtrichtungsanzeigers des vorausfahrenden Traktors zum Überholen angesetzt hat.2. Bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung eines Fahrzeugs wird der ersatzfähige Schaden in erster Linie durch die §§ 249, 252 BGB geregelt, nach denen die tatsächlichen Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug entschädigt werden. Für eine abstrakte Nutzungsentschädigung ist daneben regelmäßig kein Raum.

Normenkette:

BGB § 249 § 252 ;