KG - Beschluss vom 12.07.2010
12 U 177/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
MDR 2011, 97
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 328/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug der Feuerwehr

KG, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 12 U 177/09

DRsp Nr. 2010/16621

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug der Feuerwehr

1. Kommt es zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der nach links in ein Grundstück einbiegen will, und einem überholenden Fahrzeug zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat. 2. Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 2 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann; sie ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug , das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, verlangsamt, ohne zuvor rechtzeitig die Abbiegeabsicht durch Blinken angezeigt zu haben.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe:

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend.