KG - Urteil vom 16.08.2010
22 U 15/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 2 S. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 112/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Grundstückseinfahrt ausscherenden Fahrzeugs mit einem links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

KG, Urteil vom 16.08.2010 - Aktenzeichen 22 U 15/10

DRsp Nr. 2010/16625

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in eine Grundstückseinfahrt ausscherenden Fahrzeugs mit einem links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Der Beweis des ersten Anscheins spricht nach der von beiden Verkehrssenaten des Kammergerichts in ständiger Rechtsprechung geteilten überwiegenden Ansicht für ein Alleinverschulden des Kraftfahrers, der nach links in eine Grundstückseinfahrt ausschert und dabei mit einem links an einer stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Kfz kollidiert. 2. Der Begriff der unklaren Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bezieht sich im Wesentlichen auf den zu überholenden und etwaigen Querverkehr, weil der Gegenverkehr bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO geschützt ist. 3. Eine überhöhte Geschwindigkeit führt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten, wenn sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat; dabei reicht es nicht aus, dass bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfallgegner später am Unfallort gewesen wäre.