OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.1982
1 U 130/81
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 9 § 11 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 1164

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1982 - Aktenzeichen 1 U 130/81

DRsp Nr. 1994/9311

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt grundsätzlich der Linksabbieger als wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer die volle Haftung. 2. Das gilt auch dann, wenn er ein Lächeln und ein Nicken des entgegenkommenden Fahrers auf sich bezogen und als Gewährung der Vorfahrt aufgefasst hat.3. Bei Unfallschädigung eines etwa ein Jahr alten und etwa 10.000 km gelaufenen PKW sind 15% der Nettoreparaturkosten als merkantiler Minderwert nicht zu hoch angesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO § 8 § 9 § 11 ;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 20.10.1980, VersR 1981, 1130; KG. v. 21.4.1980, DAR 1981, 55.

Fundstellen
VersR 1983, 1164