OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.04.2016
4 U 106/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 289/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 4 U 106/15

DRsp Nr. 2018/7762

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG darf eine erhebliche Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Lasten eines Unfallbeteiligten auch als betriebsgefahrerhöhender Umstand nur berücksichtigt werden, wenn die Schadensursächlichkeit insoweit unstreitig oder erwiesen ist; andernfalls bewendet es bei der einfachen Betriebsgefahr.

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so trifft den Linksabbieger die alleinige Haftung. Eine überhöhte Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Schadensursächlichkeit unstreitig oder erwiesen ist (hier: verneint).

1. Auf die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.07.2015 (Aktenzeichen 1 O 289/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 9.855,92 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € sowie an die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH 1.068,98 € zu zahlen, und zwar jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2013.