OLG Hamm - Urteil vom 28.11.1994
6 U 201/93
Normen:
StVO § 17 ; StVZO (Zeichen 250) § 41 ; ZPO § 286 § 301 § 540 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1995, 26
VRS 91, 346
r+s 1996, 225

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Verfahren des Berufungsgerichts bei verfahrensfehlerhaftem Teilurteil

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 6 U 201/93

DRsp Nr. 1996/29797

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Verfahren des Berufungsgerichts bei verfahrensfehlerhaftem Teilurteil

1. In der Berufungsinstanz gegen ein verfahrensfehlerhaftes Teilurteil kann es sachdienlich sein, dass das Berufungsgericht den in erster Instanz noch anhängigen Teil des Rechtsstreits an sich zieht, soweit dies für ein zulässiges Teilurteil erforderlich ist.2. Kommt es auf einer durch ein Militärgelände führenden, für den allgemeinen Straßenverkehr gesperrten Straße zu einer Kollision eines links abbiegenden Fahrschul-LKW mit Anhänger mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen kommenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.

Normenkette:

StVO § 17 ; StVZO (Zeichen 250) § 41 ; ZPO § 286 § 301 § 540 ;
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1995, 26
VRS 91, 346
r+s 1996, 225