KG - Urteil vom 22.08.2019
22 U 33/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 155/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem innerorts mit mehr als 100 km/h fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

KG, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 22 U 33/18

DRsp Nr. 2020/15512

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem innerorts mit mehr als 100 km/h fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Wird die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten und liegt die Geschwindigkeit innerorts absolut über 100 km/h, ist ein besonders schwerer Verkehrsverstoß gegeben, der in der Regel zu einer Alleinhaftung führt, auch wenn der Handelnde an sich die Vorfahrt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 41 O 155/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe: