OLG Stuttgart - Urteil vom 22.06.2010
12 U 16/10
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 08.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 217/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 16/10

DRsp Nr. 2010/17665

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs, das unter Verletzung der doppelten Rückschaupflicht nach links in das Gelände einer Tankstelle einbiegt, mit einem unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholenden Fahrzeug und steht aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest, dass es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu dem Unfall gekommen wäre, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.01.2010 - 8 O 217/09 Ka - wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.986,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2009 zu bezahlen sowie weitere 316,18 € vorgerichtliche Anwaltskosten.

(2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen tragen der Kläger 55 % und die Beklagte 45 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe: