OLG Rostock - Urteil vom 13.11.2009
5 U 52/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 187/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 5 U 52/09

DRsp Nr. 2011/1333

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Stoßen zwei Fahrzeuge zusammen, weil ein Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen nach links die doppelte Rückschaupflicht verletzt und der andere Verkehrsteilnehmer einen Überholversuch bei unklarer Verkehrslage unternommen hat, kann eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile von 60% zu 40% zulasten des Linksabbiegers gerechtfertigt sein.

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20.02.2009 - Az.: 7 O 187/08- geändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.266,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2008 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 282,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.08.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.