OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2017
16 U 116/16
Normen:
StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 475/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 16 U 116/16

DRsp Nr. 2017/1629

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Ein Linksabbieger kann von der Verpflichtung zur sog. zweiten Rückschau enthoben sein, wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund so fernliegt, dass sich der nach links Abbiegende auch unter Berücksichtigung der ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflicht auf eine solche Möglichkeit nicht einzustellen braucht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. Mai 2016 in der berichtigten Fassung vom 30. Mai 2016 wird (Az.: 4 O 475/15) zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.335,12,- € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.