OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.1997
1 U 255/96
Normen:
BGB § 823 § 426 Abs. 1 § 254 ; StVO § 3 Abs. 3 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 95, 180
VersR 1998, 1521

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 1 U 255/96

DRsp Nr. 1999/1689

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug

»1. Auch bei rechtzeitig gegebenem Blinkzeichen und rechtzeitigem Einordnen zur Fahrbahnmitte ist ein Pkw-Fahrer, der innerorts bei Dunkelheit nach links in ein Grundstück abbiegen will, nicht von seiner zweiten Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) entbunden, wenn er Fahrweise und Entfernung nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht verlässlich abschätzen kann.2. Für die Verletzungen, die die Insassen eines mit überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 30 km/h bei höchstzulässigen 50 km/h) überholenden Pkw erst durch einen nachkollisionären Aufprall gegen einen Straßenbaum erlitten haben, können der Fahrer dieses Pkw und der seine Rückschaupflicht verletzende Grundstücksabbieger im Verhältnis 50:50 einzustehen haben.«