LG Magdeburg vom 07.09.2010
10 O 564/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 8 Abs. 1 S. 2;

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit dem Fahrrad zum Einsatzort fahrenden Feuerwehrmanns mit einem vorfahrtberechtigten Pkw

LG Magdeburg, vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 10 O 564/10

DRsp Nr. 2011/8897

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit dem Fahrrad zum Einsatzort fahrenden Feuerwehrmanns mit einem vorfahrtberechtigten Pkw

1. Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Pkw und einem Radfahrer, weil Letzterer unterwegs zu einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr die Vorfahrt des Pkw verletzt, so trifft den Radfahrer wegen der Vorfahrtverletzung das überwiegende Verschulden. Demgegenüber ist eine Mithaftung des Pkw lediglich aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in Höhe von 20 % gegeben. 2. Der auf der Fahrt zum Einsatzort befindliche Feuerwehrmann kann sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sonderrechten berufen, wenn dies für andere Verkehrsteilnehmer weder optisch noch akustisch erkennbar ist. _

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35; StVO § 8 Abs. 1 S. 2;