I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 - Az. 4 O 76/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 6.282,63
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.08.2008 gegen 22.15 Uhr auf der A ... in Fahrtrichtung S... ereignete.
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