OLG Stuttgart - Urteil vom 11.11.2009
3 U 122/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVO Abs. 2; StVO 5 Abs. 4; StVO 7 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 78
NJW-RR 2010, 604
NZV 2010, 346
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 76/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitenden Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrspurwechsler

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 3 U 122/09

DRsp Nr. 2009/25962

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit einer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitenden Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrspurwechsler

Mithaftung (hier 20 %) des von hinten auffahrenden Fahrzeugs nach sorgfaltswidrigem Wechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs auf die Überholspur der Autobahn, wenn Unabwendbarkeit nicht nachweisbar ist und das auffahrende Fahrzeug bei Dunkelheit die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 - Az. 4 O 76/08 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 6.282,63

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVO Abs. 2; StVO 5 Abs. 4; StVO 7 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.08.2008 gegen 22.15 Uhr auf der A ... in Fahrtrichtung S... ereignete.