OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.1995
15 U 83/93
Normen:
StVO § 10 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)291a
VRS 91, 342

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem auf die Landstraße einbiegenden Mähdrescher

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 15 U 83/93

DRsp Nr. 1998/2832

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem auf die Landstraße einbiegenden Mähdrescher

»1. Zur Notwendigkeit, sich beim Einfahren in eine Landstraße mit einem schwerfälligen landwirtschaftlichen Gespann (Mähdrescher) bei Dunkelheit eines Einweisers, der zugleich als Warnposten fungieren kann, zu bedienen (zu BGH, NZV 1994, 184 = DAR 1994, 195).«2. Ein Mähdrescher hat sich zumindest bei Dunkelheit beim Einbiegen auf eine Landstraße eines Einweisers zu bedienen. 3. Kommt es zur Kollision mit einem Motorradfahrer, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Mähdreschers auszugehen. Den Motorradfahrer trifft eine Mithaftungsquote, da er nicht in der Lage war, sein Motorrad innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten und somit gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Normenkette:

StVO § 10 ;
Fundstellen
DRsp II(286)291a
VRS 91, 342