BGH - Urteil vom 25.01.1994
VI ZR 285/92
Normen:
StVO (1970) § 1 § 8 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Kausalität 3
BGHR StVO § 1 Linkseinbiegen 1
BGHR StVO § 10, Einweisungspflicht 2
BGHR StVO § 3 Sichtfahrgebot 3
BGHR StVO § 8 Abs. 1 Satz 2 Kreuzung 1
DAR 1994, 195
DRsp II(286)255a-c
MDR 1994, 352
NJW-RR 1994, 1303
RdL 1994, 104
VRS 87, 12
VerkMitt 1994, 41
VersR 1994, 492
Vorinstanzen:
München,

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 25.01.1994 - Aktenzeichen VI ZR 285/92

DRsp Nr. 1994/1124

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden landwirtschaftlichen Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

»a) Der Fahrer eines schwerfälligen landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen am Tage keinen Einweiser zu Hilfe zu nehmen.b) Fährt der Einbiegende, der einen auf der Vorfahrtstraße herannahenden Kraftfahrer wegen einer Kurve noch nicht sehen kann, berechtigt in die Vorfahrtstraße ein, so erlischt das Vorfahrtrecht des Herannahenden mit der Folge, daß sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nunmehr nach § 1 StVO richten.c) Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muß in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, daß er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.«d) Da beide Unfallbeteiligte ein Verschulden trifft, ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVO (1970) § 1 § 8 § 10 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand: