AG Wismar - Urteil vom 12.01.2005
12 C 507/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2005, 224

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem vorfahrtberechtigten, rückwärts fahrenden Fahrzeug

AG Wismar, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 12 C 507/04

DRsp Nr. 2008/11149

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrades mit einem vorfahrtberechtigten, rückwärts fahrenden Fahrzeug

Im Falle einer Kollision zwischen einem vorfahrtberechtigten rückwärts fahrenden PKW und einem die Vorfahrt missachtenden Motorradfahrer ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Motorradfahrers auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 19.05.2003 kam es in der B.-Straße in W. zu einem Unfall zwischen dem Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs Renault 19 mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und dem Zeugen M.W., der das Motorrad des Klägers Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen xxx steuerte. Der Zeuge W. befuhr die B.-Straße in Richtung K.-Straße. Der Beklagte zu 1) befuhr die B.-Straße in entgegengesetzter Richtung. In Höhe der Einmündung zur Bl.-Straße fuhr der Beklagte zu 1) vor dem Zeugen W. links in die Bl.-Straße hinein und setzte dann wieder sofort rückwärts auf die B.-Straße zurück. Bei der Bl.-Straße handelt es sich um eine relativ schmale Sackgasse.