OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.04.2010
4 U 425/09-120
Normen:
StVO § 25 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW 2010, 2525
NZV 2010, 466
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 81/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 425/09-120

DRsp Nr. 2010/12225

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Ereignet sich ein Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn durch einen Fußgänger, so kann der Anscheinsbeweis dafür streiten, dass der Fußgänger unter Missachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 25 Abs. 3 StVO ohne hinreichende Beachtung des Fahrzeugsverkehrs auf die Fahrbahn trat. Allerdings ist der Anscheinsbeweis erschüttert, wenn die Straße in der Annährungsrichtung des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs nur eingeschränkt eingesehen werden kann und die Möglichkeit besteht, dass der Kraftfahrer bei Beginn der Überquerung noch nicht wahrgenommen werden konnte.

Haftungsverteilung 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Fußgängers, wenn der Motorradfahrer angesichts der unübersichtlichen Verkehrsverhältnisse mit einer um etwa 15 km/h überhöhten Geschwindigkeit gefahren ist.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.7.2009 - 9 O 81/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.728 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.9.2007 zu zahlen.