OLG Köln - Beschluss vom 28.09.2010
19 U 56/10
Normen:
StVG § 10; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 26/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links auf die Fahrbahn einbiegenden landwirtschaftlichen Gespanns mit einem von links herannahenden Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 19 U 56/10

DRsp Nr. 2011/3426

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links auf die Fahrbahn einbiegenden landwirtschaftlichen Gespanns mit einem von links herannahenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links auf die Fahrbahn einbiegenden landwirtschaftlichen Gespanns mit einem auf gerader Fahrbahn mit eingeschalteter Frontbeleuchtung von links herannahenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Haftungsverteilung angemessen, wenn das von links herannahende Fahrzeug das landwirtschaftliche Gespann so rechtzeitig erkennen konnte, dass es durch Einleitung eines Bremsmanövers den Zusammenstoß unschwer hätte vermeiden können.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.03.2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (10 O 26/08) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 10; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe