OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2015
I-1 U 168/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 340/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015 - Aktenzeichen I-1 U 168/15

DRsp Nr. 2016/18145

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw des fließenden Verkehrs mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn tretenden Fußgängerin, so stehen Letzterer aufgrund ihres weit überwiegenden Mitverschuldens keine Schadensersatzansprüche zu.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichtes Mönchengladbach vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

1) 2)