OLG Hamm - Urteil vom 13.07.2009
I-13 U 179/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 254;
Fundstellen:
NZV 2010, 464
VRS 118, 334
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 194/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden 10 Jahre alten Kind

OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 - Aktenzeichen I-13 U 179/08

DRsp Nr. 2010/12174

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn ohne Beachtung des fließenden Verkehrs überquerenden 10 Jahre alten Kind

Überquert ein gerade 10 Jahre altes Kind die Fahrbahn vor einem ampelgeregelten Fußgängerüberweg ohne Beachtung des fließenden Verkehrs, so ist sein Mitverschulden so hoch zu bewerten, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Halter und Führer des Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn den Fahrzeugführer kein Verschulden trifft und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in keiner Weise gesteigert war.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 254;

Gründe

I.