OLG Köln - Urteil vom 10.02.2017
19 U 102/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 25; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 360/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 19 U 102/16

DRsp Nr. 2017/16805

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Ein Fußgänger ist gegenüber auf der Straße fahrenden Fahrzeugen wartepflichtig und muss sich vor Betreten der Fahrbahn darüber vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist. Missachtet er dies und wird er von einem Pkw angefahren, so trifft den Fußgänger ein mit 3/4 zu bewertendes Mitverschulden, wenn der Pkw den Fußgänger bei angepasster Fahrweise möglicherweise so rechtzeitig hätte erkennen können, dass der Unfall durch eine Vollbremsung oder einem Ausweichmanöver hätte vermieden oder die Unfallfolgen zumindest hätten reduziert werden können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.7.2016 (5 O 360/15) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 25; BGB § 254;

Gründe

I.

Der Darstellung eines Tatbestandes bedarf es mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht.

II.