OLG München - Endurteil vom 30.06.2017
10 U 4244/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 18218/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße an einem Fußgängerüberweg überquerenden, dunkel gekleideten FußgängerHöhe des Verdienstausfalls

OLG München, Endurteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 4244/16

DRsp Nr. 2017/10239

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Straße an einem Fußgängerüberweg überquerenden, dunkel gekleideten Fußgänger Höhe des Verdienstausfalls

Ein Fußgänger, der bei Grünlicht einer Lichtzeichenanlage die Straße überquert, muss sich bei einer Kollision mit einem Pkw, für den möglicherweise gleichzeitig Grünlicht angezeigt wurde, das Tragen dunkler Kleidung nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 26.10.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 26.09.2016 (Az. 17 O 18218/15) in Nr. 1. und Nr. 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 24.649,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.10.2015 zu zahlen.

3.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz).

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

III.

Die Anschlussberufung der Beklagten vom 07.11.2016 gegen das vorgenannte Endurteil des LG München I wird zurückgewiesen.

IV.

Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

V. VI.