OLG München - Endurteil vom 16.09.2016
10 U 750/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 293; StVO § 3 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 623/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger an einem Fußgängerüberweg

OLG München, Endurteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 10 U 750/13

DRsp Nr. 2016/16143

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger an einem Fußgängerüberweg

Kommt es an einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem zu schnell fahrenden, nicht anhaltenden Pkw und einem Fußgänger, so ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Pkw angezeigt. Die Mithaftung des Fußgängers rechtfertigt sich daraus, dass das Fahrzeug für ihn ausreichend lange sichtbar war und er den Unfall bei Beachtung des Fahrverhaltens des ungebremst weiterfahrenden Pkw und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens hätte vermeiden können. Besonders im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrzeugverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge abzuwarten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.: 33 O 623/11, abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 sowie nebst weiteren Zinsen aus 278,95 € für die Zeit vom 15.02.2011 bis zum 12.08.2016 zu bezahlen.

II. III. IV. V. VI. 2. 3. 4. 5.