Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 sowie nebst weiteren Zinsen aus 278,95 € für die Zeit vom 15.02.2011 bis zum 12.08.2016 zu bezahlen.
II. III. IV. V. VI. 2. 3. 4. 5.
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