Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 60 % dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
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