OLG Hamm - Schlussurteil vom 17.01.2017
9 U 22/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 180/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Radfahrer bei Einfahren in ein Rondell

OLG Hamm, Schlussurteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 9 U 22/16

DRsp Nr. 2017/2185

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Radfahrer bei Einfahren in ein Rondell

1. Bestimmung des Vorfahrtsbereichs im nicht beschilderten Rondell.2. Schutzzweck des Rechtsfahrgebotes nach § 2 Abs. 2 StVO3. Haftungsabwägung zwischen Vorfahrtsverstoß des Radfahrers und Unaufmerksamkeit des bevorrechtigen Kraftfahrers (hier 60 % zu Lasten des Radfahrers).

1. Ist eine Kreuzung als Rondell ausgestaltet und eine nähere Vorfahrtregelung nicht getroffen, so gilt "rechts vor links". 2. Ein das Rondell befahrender Radfahrer hat daher die Vorfahrt von Fahrzeugen, die von rechts in das Rondell einfahren wollen, zu beachten. 3. Ist der Radfahrer in das Rondell eingefahren, obwohl er absehen konnte, dass das in der Einmündung herannahende Fahrzeug bevorrechtigt sein würde und kommt es zu einer Kollision, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Radfahrers angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Dezember 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Klage ist hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens und hinsichtlich des Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 60 % dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.