OLG Naumburg - Beschluss vom 12.07.2005
12 U 29/05
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 § 9 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 685
OLGReport-Naumburg 2006, 75
VRS 109, 327
VersR 2005, 1601
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2589/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer überholten Radfahrerin; Kosten der Anschlussberufung bei Beschlusszurückweisung

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 29/05

DRsp Nr. 2005/17366

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einer überholten Radfahrerin; Kosten der Anschlussberufung bei Beschlusszurückweisung

»1. Im Falle der Beschlusszurückweisung der Berufung trägt - anders als bei Rücknahme der Berufung - der Anschlussberufungskläger die Kosten.2. Zum Haftungsanteil eines überholenden PKW-Fahrers bei Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu einem Radfahrer.«3. Ein geringerer Haftungsanteil als 1/5 zu Lasten des überholenden PKW-Fahrers bei einem Zusammenstoß mit einem ein Kleinkind transportierenden Radfahrer, der unter Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 und 2 StVO nach links abbiegt, ist nicht vertretbar.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 § 9 Abs. 1, Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten war im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.