OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.03.2009
4 U 166/07
Normen:
BGB § 833; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1681
NZV 2010, 80
OLGReport-Karlsruhe 2009, 885
VRS 117, 28
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 15.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 138/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit mehreren aus einer umzäunten Weide ausgebrochenen Kühen zur Nachtzeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 4 U 166/07

DRsp Nr. 2010/10321

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit mehreren aus einer umzäunten Weide ausgebrochenen Kühen zur Nachtzeit

1. Bei einem Verkehrsunfall (nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße) zwischen einem PKW und mehreren Kühen, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen sind, ist die Tiergefahr in der Regel höher zu bewerten als die (einfache) Betriebsgefahr des PKW. (Hier: Haftung des Tierhalters zu 75 %.) 2. Eine (nachgewiesene) Überschreitung der Sichtgeschwindigkeit kann sich auf die Haftungsquote nicht auswirken, wenn nicht feststeht, ob die Schäden (hier: schwere Verletzungen) des PKW-Fahrers bei Einhalten der Sichtgeschwindigkeit geringer gewesen wären. 3. Ein mangelhafter Weidezaun hat keine Auswirkungen auf die Haftungsquote des Tierhalters, wenn offen bleibt, ob die Kühe auch bei einem ordnungsgemäßen Zaun ausgebrochen wären, beispielsweise bei einer Panikreaktion im Gewitter.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15.10.2007 - 1 O 138/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.050,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 217,44 € freizustellen.