KG - Beschluss vom 20.09.2010
12 U 216/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 6;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 174/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines auf der Fahrbahn stehenden Pkw

KG, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 12 U 216/09

DRsp Nr. 2011/357

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit der sich öffnenden Beifahrertür eines auf der Fahrbahn stehenden Pkw

1. Grundsätzlich muss gemäß § 2 Abs. 2 StVO an einem Hindernis (§ 6 StVO) rechts vorbeigefahren werden; dies gilt aber nur dann, wenn dies wegen des einzuhaltenden seitlichen Sicherheitsabstands vertretbar ist 2. Will ein Radfahrer durch eine ca. 1,5 m breite Lücke zwischen einem auf der Fahrbahn stehenden Pkw und schräg zur Fahrbahn rechts parkenden Fahrzeugen fahren und kommt er infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw zu Fall, so kommt ein Mitverschulden des Radfahrers nach einer Quote von ¼ in Betracht. 3. Der Radfahrer, dessen Fahrzeugbreite mit ca. 0,6 m anzusetzen ist, hält nämlich in einem solchen Fall keinen ausreichenden Sicherheitsabstand nach links und rechts ein, da dieser jeweils nur ca. 0,45 m beträgt.

Der Senat erteilt den Parteien folgende Hinweise und schlägt ihnen einen Vergleich vor.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 6;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.