OLG Hamm - Urteil vom 23.01.1997
6 U 163/96
Normen:
BGB § 847 § 823 § 254 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 3 § 6 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 479
OLGReport-Hamm 1997, 180
SP 1998, 47
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 285/95

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs an einer Engstelle; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelbruch, schwerem HWS-Syndrom und vollständigem Verlust des Geruchsvermögens und Beeinträchtigung des Geschmacks

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 6 U 163/96

DRsp Nr. 1998/18044

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs an einer Engstelle; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schädelbruch, schwerem HWS-Syndrom und vollständigem Verlust des Geruchsvermögens und Beeinträchtigung des Geschmacks

1. Ist die Fahrbahn dauernd baulich so verengt, dass entgegen kommende Fahrzeuge nicht durchfahren können, so hat derjenige den Vorrang, der die Engstelle zuerst erreicht.2. Ein PKW-Fahrer haftet voll für Schäden eines Radfahrers, wenn er bei nicht ausreichender Straßenbreite in die Engstelle eingefahren ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Radfahrer selbst mindestens einen Meter Fahrbahnbreite benötigt, um eine Kurve zu durchfahren und dass außerdem ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten ist.3. Es gereicht dem Radfahrer nicht zum Mitverschulden, wenn er in die Gegenfahrbahn gerät, weil er von einem anderen Radfahrer gestreift wird.4. Erleidet eine 51-jährige Radfahrerin einen Schädelbruch mit schwerem HWS-Syndrom und einen vollständigen Verlust des Geruchsvermögens und Beeinträchtigung des Geschmacks, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 DM angemessen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.