OLG Nürnberg - Urteil vom 07.04.2004
4 U 644/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 451
MDR 2004, 1235
NZV 2004, 358
VRS 107, 4
VersR 2005, 286
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 708/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 4 U 644/04

DRsp Nr. 2004/10258

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg

»1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Fahrradfahrers (Fahren auf Sicht) auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg.«2. Fährt ein Radfahrer auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg auf dessen rechter, durch einen durchgehenden Strich abgeteilten Hälfte einen Fußgänger an, weil er einem entgegenkommenden Radfahrer ausweichen muss, so trägt er die alleinige Haftung für die Verletzungen des Fußgängers.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte befuhr am 05.03.2001 gegen 19.45 Uhr einen kombinierten Fuß- und Fahrradweg außerhalb geschlossener Ortschaft entlang der B... zwischen B..., und P... Wald. Auf Höhe des Kilometers 5,200 kollidierte er mit der ihm entgegenkommenden Fußgängerin J... S... die bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist und die bei dem Unfall erheblich verletzt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 15.01.2004 verwiesen.